Kleinanlegerschutzgesetz

Gemeinsam mit anderen Initiativen hat es das Aktionsbündnis „WirSindNichtProkon“ geschafft, Änderungen beim inzwischen beschlossenen Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes zu erwirken. (Zur Kritik am ursprünglichen Entwurf sei auf diese Petition, die Pressemitteilung des Mietshäuser Syndikats vom 04.02.2015 (PDF, 0,17MB) sowie diesen Videobeitrag verwiesen).

Zu den für uns relevanten Ausnahmen im Kleinanlegerschutzgesetz schreibt das Bundesfinanzminsiterium:

Das Gesetz sieht bereits in seiner bisherigen Fassung zahlreiche Ausnahmen von der Prospektpflicht vor. So unterliegt eine Vermögensanlage dann keiner Prospektpflicht, wenn sie höchstens aus 20 Anteilen besteht, innerhalb eines Jahres lediglich Anteile im Wert von nicht mehr als 100.000 Euro angeboten werden oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VermAnlG).
Über diese – bereits bisher bestehenden – Ausnahmen hinaus sieht das nunmehr beschlossene Gesetz zusätzlich eine Befreiung sozialer Projekte von der Prospektpflicht – nicht aber von der Pflicht zur Erstellung eines wenig zusätzlichen Aufwand verursachenden Vermögensanlagen-Informationsblatts – vor. […] Voraussetzung für alle diese Befreiungen ist, dass das Ausgabevolumen 2,5 Millionen Euro nicht überschreitet, im Vertrieb der Darlehen keine Provisionen gezahlt werden und der für das begebene Darlehen versprochene Zinssatz nicht über der marktüblichen Rendite von Hypothekenpfandbriefen gleicher Laufzeit liegt, wobei eine Mindestverzinsung von 1,5 % p.a. immer zulässig ist. Die Deckelung des zulässigen Sollzinssatzes soll sicherstellen, dass nur Vermögensanlagen von der Befreiung profitieren, die von Anlegerinnen und Anlegern nicht allein aus Renditeerwägungen gezeichnet werden, sondern bei denen auch gemeinnützige Motive eine Rolle spielen. Soziale Projekte dürfen zudem eine im Gesetz festgelegte Größe nicht überschreiten. Zusätzlich wird dem Anleger ein vertraglich nicht ausschließbares zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt.

(Aus: Bundesministerium der Finanzen (18.05.2015): Fragen und Antworten zum Kleinanlegerschutzgesetz)

Wir hätten zwar eine Anhebung der maximal zulässigen Zinshöhe auf 2 Prozent begrüßt. Dennoch freuen wir uns: Die existentielle Gefahr für das Syndikatsmodell konnte abgewendet werden!

In der Presse fanden sich zwei Artikel, die in Bezug auf das Kleinanlegerschutzgesetz in Zusammenhang mit dem Mietshäuser Syndikat eingingen: